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OLG Frankfurt, 30.11.1999 - 3 Ws 1048/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 95
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Jena, 15.01.2004 - 1 Ws 396/03
Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Zusammentreffen von Jugendstrafe und …
Auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe ist eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann oder - bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes -, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevor steht (Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 95).Deshalb ist auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann oder - bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes -, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevor steht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, S. 95 f.).
- OLG Rostock, 21.10.2002 - I Ws 430/02
Gleichzeitige Entscheidung über Aussetzung sämtlicher Strafreste bei …
Beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe bestehen vielmehr getrennte Vollstreckungszuständigkeiten, sofern nicht nach den §§ 89 a Abs. 3, 85 Abs. 6 JGG eine Vollstreckungsabgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt und damit die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für die Entscheidung über die Restaussetzung der Jugendstrafe begründet wird (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 95). - OLG Hamm, 08.08.2002 - 3 Ws 338/02
Jugendstrafe, Erwachsenenstrafe, Bedingte Entlassung, gemeinsamer 2/3-Zeitpunkt
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 30.11.1999, veröffentlicht in NStZ-RR 2000, Seite 95). - OLG Jena, 03.11.2003 - 1 Ws 326/03
Reststrafenaussetzung
Deshalb ist auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann, bzw. bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevorsteht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, S. 95 f.).